Das neue Landesaufnahmegesetz – Handreichung für KommunalpolitikerInnen und Aktive in der Flüchtlingsarbeit

Das neue Landesaufnahmegesetz – Handreichung für KommunalpolitikerInnen und Aktive in der Flüchtlingsarbeit

Für das kommunalpolitische forum habe ich diese Handreichung für KommunalpolitikerInnen und Aktive in der Flüchtlingsarbeit zum neuen Landesafnahmegesetz und den dazugehörigen Verordnungen erstellt. Den Text stelle ich hier im Blog ebenso zur Verfügung wie ein PDF der Handreichung. Im PDF sind im Anhang auch das Gesetz und die Verordnungen in der aktuell gültigen Fassung als Text enthalten. Hier im Blog habe ich darauf verzichtet und verlinke stattdessen: Landesaufnahmegesetz, Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung und Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung.

 

Das neue Landesaufnahmegesetz – Handreichung für KommunalpolitikerInnen und Aktive in der Flüchtlingsarbeit

Zum 1.4.2016 trat das neue Landesaufnahmegesetz (LAufnG) in Brandenburg in Kraft. Bereits nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs im vergangenen Sommer, hat es teils heftige Debatten mit den Kommunen über die Neuregelung gegeben. Diese kennzeichneten auch den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und auch im Nachgang sind sie nicht vollständig abgeflaut. Dabei ist immer wieder festzustellen, dass einige Diskussionen auf Missverständnissen und Fehlinterpretationen beruhen. Diese Handreichung soll diese ausräumen helfen und die Argumentation in kommunalen Gremien erleichtern.

 Im Folgenden wird auf die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzes und die Finanzierung der Aufgaben eingegangen. Ich werde versuchen, zum besseren Verständnis, auch das Für und Wider bzw. die politischen Abwägungen, die zur jeweiligen Regelung geführt haben, nachzuzeichnen.

Die Ausführungen sollen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern aber auch in der Flüchtlingsarbeit Tätigen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des neuen LAufnG geben. Sicher konnten hier nicht alle Aspekte umfassend beleuchtet werden und im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes werden sicher weitere Fragen auftauchen.

Zögern Sie nicht, sich mit diesen Fragen an mich zu wenden! Auch Anregungen zur Fortschreibung dieser Handreichung sind gern gesehen!

Andrea Johlige

 

Was regelt das Landesaufnahmegesetz und was nicht?

Das Gesetz regelt die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Es regelt die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Brandenburg.

Das Land hat die Aufgaben der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten als Pflichtaufgabe nach Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Es regelt

  • das Verfahren der Verteilung der Geflüchteten auf die Kommunen,
  • die (Mindest-)Standards für die Unterbringung und die Versorgung sowie
  • die Kostenerstattung.

Nicht erfasst vom Regelungsbereich des Gesetzes werden alle Personen, die sich in der  Erstaufnahme befinden. Für diese ist allein das Land zuständig.

Ebenso sind im Gesetz keine Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte sowie Personen mit subsidiärem Schutzstatus enthalten – mit einer Ausnahme: die in §12 geregelte Migrationssozialarbeit richtet sich an alle aufgenommenen Personen unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

Erfasst sind neben den Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, auch jene, deren Asylantrag abgelehnt wurde, bis zu deren Ausreise, und Personen mit einer Duldung.

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete, also Kinder und Jugendliche die ohne ihre Eltern bzw. nahe Verwandte eingereist sind, unterliegen dem Kinder- und Jugendhilferecht. Landesgesetzlich gilt für sie nicht das LAufnG sondern das Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Im LAufnG finden sich diverse Verordnungsermächtigungen. Zur Bewertung und Beschreibung der konkreten Regelungen im Gesetzestext sind deshalb die Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung  (LAufnGErstV) sowie die  Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  (LAufnGDVDV)  heranzuzuziehen.

Für die Übernahme der Krankenbehandlung gilt zudem für die Kommunen, die die elektronische Gesundheitskarte einführen bzw. eingeführt haben, die Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen  für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese wurde durch das Land mit den Krankenkassen abgeschlossen und die Kommunen können dieser beitreten.

 

Ziele der Novellierung des Landesaufnahmegesetzes

Mit der Neuregelung wurden seitens der LINKEN folgende Ziele verfolgt:

  • Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Geflüchteten durch Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte
  • Verbesserung der migrationsspezifischen sozialpädagogischen Betreuung der Geflüchteten
  • Schaffung einer fallunabhängigen Beratungs- und Betreuungsstruktur in den Landkreisen und kreisfreien Städten
  • Verbesserung der Unterbringungssituation der Geflüchteten und Forcierung der Unterbringung in Wohnungen
  • Beachtung besonderer Schutzbedürftigkeit einzelner Personen bzw. Personengruppen bei der Unterbringung und Versorgung
  • Ausweitung der Investitionspauschale für die Schaffung neuer Plätze auf die Unterbringung in Wohnungen
  • Neuordnung der Unterbringungspauschale mit stärkerer Orientierung auf die tatsächliche Kostenstruktur vor Ort
  • Verbesserung der Kostenerstattung im Bereich des Wachschutzes
  • Verteilung der Asylsuchenden auf die Kommunen unter Berücksichtigung von Erstaufnahmeeinrichtungen
  • Zeitnahe Überprüfung der Regelungen des neuen Gesetzes durch eine Evaluationsklausel

Diese Ziele sind erreicht, die genaue Ausgestaltung und Erläuterung findet sich unten im Text.

Als Landtagsfraktion der LINKEN hatten wir weitere Ziele, die wir jedoch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht erreichen konnten. Dazu gehören:

  • Festschreibung des maximalen Aufenthalts in Gemeinschaftsunterkünften auf ein Jahr
    -> Dies scheiterte vor allem an den Kommunen, die anmerkten, dass sie zwar das Ziel durchaus teilen könnten, eine solche Vorgabe jedoch in der Situation, in der der Gesetzentwurf diskutiert wurde, unrealistisch sei.
  • Unterbringung Geflüchteter nur in städtebaulich integrierten Lagen
    -> Auch hier gab es Vorbehalte bei den Kommunen. Es wurde eine Kompromissformulierung gefunden. Sie beinhaltet, dass die Liegenschaften, die zur Unterbringung genutzt werden, eine „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ ermöglichen sollen.
    ->Damit ist zumindest (weitgehend) das Ziel erreicht, dass Unterkünfte weit ab von Orten ohne Anbindung an den ÖPNV und die kommunale Infrastruktur der Vergangenheit angehören.
  • Beratungsstruktur in freier Trägerschaft
    -> Die ursprüngliche Formulierung, dass die Stellen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Migrationssozialarbeit erstattet werden, an freie Träger vergeben werden sollen, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund des Drucks aus den Kommunen und des Koalitionspartners durch eine Kann-Formulierung ersetzt.
    Dass wir uns hier nicht durchsetzen konnten, ist schmerzlich, da hierbei die Unabhängigkeit der Beratung berührt ist
    .

Auch wenn diese Punkte als Wermutstropfen gelten , ist festzuhalten: Brandenburg ist das einzige Bundesland, das in einer Zeit, in der sehr viel mehr Geflüchtete als erwartet nach Deutschland kamen als in den Vorjahren, die Standards für die Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten und die Finanzierung dieser Aufgaben für die Landkreise und kreisfreien Städte deutlich verbessert hat. Dies geht einher mit einer deutlich besseren landesseitigen finanziellen Ausstattung dieser Aufgabe.

 

Regelungen des Landesaufnahmegesetzes im Einzelnen

Landesinternes Verteilungsverfahren

Bundesgesetzlich ist festgelegt, dass Asylsuchende in Deutschland nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden. Nach diesem Schlüssel nimmt Brandenburg aktuell ca. 3,1 Prozent der nach Deutschland geflohenen Menschen auf.

Die Länder sind für die Erstaufnahme zuständig. In der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt die Registrierung der Asylsuchenden und die gesundheitliche Erstuntersuchung. Idealerweise wird bereits während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt.

Nach der Registrierung, Erstuntersuchung und Antragstellung erfolgt die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Bundesgesetzlich ist neu geregelt, dass diejenigen Asylsuchenden, die aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten stammen und eine „geringe Bleibeperspektive“ haben, nicht mehr auf die Kommunen verteilt werden, sondern bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. maximal sechs Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben sollen. DIE LINKE hat diese bundesgesetzliche Regelung abgelehnt. Jedoch wird sie auch in Brandenburg umgesetzt, so dass vor allem diejenigen landesweit verteilt werden, die über eine „gute Bleibeperspektive“ verfügen (bspw. all jene aus den Herkunftsländern Syrien, Iran, Irak, Eritrea) bzw. deren Verfahren einer genauen Prüfung bedarf und dementsprechend lange dauert.

Die Zahl der durch die einzelnen Kommunen aufzunehmenden Personen ergibt sich aus einem Verteilerschlüssel, der aus der Bevölkerungszahl (Faktor 0,9) und der Katasterflächen (Faktor 0,1) der Kommunen  errechnet wird.

Der aktuell gültige Verteilerschlüssel für den Personenkreis der Asylsuchenden und Geduldeten ist  wie folgt:

Barnim 6,9%, Dahme-Spreewald 6,7%, Elbe-Elster 4,4%, Havelland 6,3%, Märkisch Oderland 7,7%, Oberhavel 8,1%, Oberspreewald-Lausitz 4,5%, Oder-Spree 7,4%, Ostprignitz-Ruppin 4,5%, Potsdam-Mittelmark 8,5%, Prignitz 3,5%, Spree-Neiße 4,8%, Teltow-Fläming 6,6%, Uckermark 5,4%, Brandenburg a.d.H. 2,7%, Cottbus 3,7%, Frankfurt (Oder) 2,2% und Potsdam 6,1%.

Es gibt einen weiteren, sehr ähnlichen Verteilerschlüssel vor allem für den Personenkreis der spätausgesiedelten Personen. Er wird hier, wegen der geringen Fallzahlen nicht extra aufgeführt. Er kann in der Anlage 1 der LAufnGDV eingesehen werden.

Das Land errechnet auf der Grundlage der aktuellen Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die voraussichtlich im Land Brandenburg aufzunehmende Personenzahl – unter Anwendung des landesinternen Verteilerschlüssels – das Jahresaufnahmesoll der Landkreise und kreisfreien Städte. Dabei sind direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung zurückzuführende Personen auszunehmen. Für den Fall, dass das BAMF keine Prognose abgibt oder die tatsächlichen Zugangszahlen in Brandenburg von dieser abweichen, kann das Land eine eigene Landesprognose als Grundlage für die Errechnung des voraussichtlichen Landesaufnahmesolls der Kommunen erstellen. Eine Über- oder Unterdeckung bei der Erfüllung des jeweiligen Aufnahmesolls durch die Kommunen wird im Folgejahr angerechnet.

Im Vorfeld der Novellierung des Landesaufnahmegesetzes war eine wichtige Forderung der Kommunen, dass künftig bei der Verteilung berücksichtigt werden soll, wenn sich in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes befindet. Dies wurde bei der Novelle des LAufnG berücksichtigt und erfolgt künftig wir folgt: Befindet sich zum 31.12. eines Jahres im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes gelten im Folgejahr 5% des Aufnahmesolls der Kommune je 400 Plätze in der Erstaufnahme als erfüllt, sofern die Erstaufnahmeeinrichtung eine Auslastung von 75% erreicht hat. Bei einer geringeren durchschnittlichen Belegung der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt auch eine niedrigere Anrechnung auf das Aufnahmesoll der Kommune: bei weniger als 75% Auslastung 3,75%, bei weniger als 50% 2,5% und bei weniger als 25% erfolgt keine Anrechnung. Die durch diese Anrechnung auf das Aufnahmesoll in der jeweiligen Kommune nicht unterzubringenden Personen werden allen anderen Kommunen anteilig zu deren Aufnahmesoll hinzugefügt. Davon können die Kommunen ausgenommen werden, auf deren Gebiet sich eine Erstaufnahmeeinrichtung mit mindestens 100 Unterbringungsplätzen befindet. Damit werden auch kleinere Außenstellen der Erstaufnahme berücksichtigt.

Die Kommunen melden dem Land vorhandene freie Plätze. Auf Grundlage dieser Freimeldungen erfolgt die Zuweisung der Asylsuchenden. Über bevorstehende Zuweisungen werden die Kommunen rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, durch die zentrale Ausländerbehörde informiert. Die Zahl der zugewiesenen Personen soll über die Zahl der frei gemeldeten Plätze nicht hinausgehen. Davon kann jedoch im Fall eines Unterbringungsnotstands abgewichen werden. Das bedeutet, dass in Situationen, in denen sehr viele Asylsuchende Brandenburg erreichen, den Kommunen auch Personen zugewiesen werden können, für die sie keine Plätze gemeldet haben. In diesem Fall sind die Kommunen verpflichtet, weitere Kapazitäten zur Aufnahme, ggf. in Notunterkünften zu schaffen. Eine solche Abweichung vom Freimeldeverfahren war in der besondere Situation im Herbst/Winter 2015/16 notwendig.

Für entsprechend des Aufnahmesolls erstmals geschaffene und vorgehaltene, jedoch nicht belegte Unterkünfte, zahlt das Land Vorhaltekosten. Aktuell besteht das Problem, dass die Kommunen aufgrund des hohen Aufnahmesolls im Jahr 2015 und der aktuell deutlich geringeren Zahl der Asylsuchenden freie Unterbringungskapazitäten in Notunterkünften hatten und haben, die durch diese Erstattung nicht erfasst werden. Um diese Kosten für die Kommunen zu mindern wird das Land einmalig 11,6 Millionen Euro im Doppelhaushalt 2017/18 zur Verfügung stellen.

Bei der Zuweisung durch das Land sind Haushaltsgemeinschaften, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass diese Personen in der Regel der gleichen Kommune zugewiesen werden.

Die Kommunen können durch interkommunale Vereinbarungen auch Personen aus anderen Kommunen auf ihrem Gebiet unterbringen. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Erfüllung des Aufnahmesolls aus.

In bestimmten humanitären Fällen kann landesintern eine Umverteilung von Personen stattfinden, die auf das Aufnahmesoll angerechnet wird. Dies sind insbesondere Fälle, in denen Familien zusammengeführt, eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen oder eine Gefahrenlage bspw. durch häusliche Gewalt beseitigt werden soll. Auch aufgrund öffentlichen Interesses, bspw. zur Verhinderung von Straftaten kann eine solche Umverteilung erfolgen. Dies erfolgt im Einvernehmen zwischen der bisher und der künftig zuständigen Ausländerbehörde, wobei das Einvernehmen bei bestimmten Fällen, die in der LAufnGDV beschrieben sind (bspw. bei Fällen, bei denen die Umverteilung aus humanitären Gründen erfolgt), zu erteilen ist.

Die Landkreise können durch Satzung einen landkreisinternen Verteilerschlüssel zur Unterbringung der ihnen zugewiesenen Personen festlegen. Einige Landkreise haben dies bereits in der Vergangenheit getan. Die Erfahrungen dazu sind unterschiedlich. Einerseits ermöglicht dies eine relativ „gerechte“ Verteilung auf alle Städte und Gemeinden im Landkreis, andererseits berücksichtigt dies nicht immer Faktoren wie Mobilität, Zugang zum Bildungswesen usw. und es nimmt dem Landkreis selbst eine gewisse Flexibilität. Soll ein solches Verteilverfahren im Landkreis verabredet werden, sollte darauf geachtet werden, dass ein Abweichen von der festgelegten Quote in bestimmten Situationen möglich ist und die Bedürfnisse der Geflüchteten bei der Verteilentscheidung mit berücksichtigt werden.

 

Vorläufige Unterbringung

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen der landesweiten Verteilung zugewiesenen Personen aufzunehmen und in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Dies kann in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnverbünden oder Übergangswohnungen erfolgen. Diese Aufgabe kann auch auf geeignete Dritte übertragen werden. Geeignete Dritte können Unternehmen oder freie Träger sein. Hierbei gibt es unterschiedliche Erfahrungen. Es gibt Landkreise, die versucht haben, die Aufgabe allein zu organisieren. Gerade in der angespannten Situation im Herbst 2015 haben jedoch alle Landkreise auf freie Träger der Wohlfahrtspflege zurückgegriffen. Im Grundsatz ist dies auch zu begrüßen, da hier fachliches Know-how und Erfahrungen in der Arbeit mit Asylsuchenden gebündelt vorhanden sind und in den meisten Fällen die Einbindung des Ehrenamts in die Arbeit gut funktioniert. Aktuell gibt es die Tendenz, dass einige Kommunen die Aufgabe an Eigenbetriebe auslagern und freie Träger gar nicht mehr oder nur noch zu einem kleinen Teil an der Aufgabe beteiligt werden. Diese Entwicklung sehen wir als LINKE vor allem im Bereich der Migrationssozialarbeit kritisch, da die Gefahr besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung leidet.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist zuständig für die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen in den vorläufigen Unterbringungseinrichtungen. Diese Mindestbedingungen sind in der LAufnGDV verankert. Bedingungen sind unter anderem für Gemeinschaftsunterkünfte festgeschrieben:

  • Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sollen gut erreichbar sein, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen;
  • Die Unterkünfte sollen mit für die Bewohnerschaft geeigneten Außenanlagen ausgestattet werden;
  • Sind Kinder in der Unterkunft, sind kindgerechte Spiel- und Schutzräume einzurichten und altersgerechte Aktivitäten im Freien zu ermöglichen;
  • Einrichtungen müssen geschützt sein gegen unbefugtes Eindringen und Angriffe von außen, wozu ein polizeilich bestätigtes Sicherheitskonzept erstellt werden muss;
  • Es ist die Abschließbarkeit, Nichteinsehbarkeit und geschlechtsspezifische Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten;
  • Wohn- und Schlafräume müssen von innen abschließbar sein und die Möglichkeit einr Zugangskontrolle vorhalten;
  • der Zugang zur unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit ist zu gewährleisten;

In der Anlage 3 zur LAufnGDV sind die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften festgeschrieben. Diese umfassen den Platzbedarf und die Ausstattung der Wohn-,  Sanitär- und Gemeinschaftsräume, die Festlegung von Räumlichkeiten für Kochen und Waschen, Migrationssozialarbeit, Spielen, Hausaufgabenerledigung und zur Betreuung bei Krankheit. Auch die Ausstattung mit Mobiliar sowie die persönlichen Gegenstände, die den unterzubringenden Personen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind geregelt. Außerdem ist festgelegt, dass ein niedrigschwelliges Beschwerdemanagement insbesondere in persönlichen Angelegenheiten und bei Gewaltbetroffenheit einzurichten ist.

Ähnliche Regelungen gelten durch die LAufnGDV für Wohnverbünde. Dies sind abgeschlossene Wohneinheiten, von denen mehrere zu einem Wohnverbund zusammengefasst werden. Auch für Übergangswohnungen sind Mindestbedingungen in der LAufnGDV festgelegt.

Zusätzlich sind personenbezogene Anforderungen an die vorläufige Unterbringung festgeschrieben. Diese betreffen unter anderem:

  • Die Berücksichtigung von Haushaltsgemeinschaften und die geschlechtergetrennte Unterbringung Alleinstehender bzw. Alleinerziehender mit ihren Kindern;
  • Die Erstellung von Gewaltschutzkonzepten insbesondere zum Schutz von Frauen und Kindern zur Verhinderung von Übergriffen, geschlechtsbezogener Gewalt und sexuellen Übergriffen und Belästigungen;
  • Zur Unterbringung außerhalb der Einrichtungen der vorübergehenden Unterbringung aus humanitären Gründen oder wenn kein geeigneter Platz zur Verfügung steht sowie bei besonderer Schutzbedürftigkeit;
  • Gewährleistung des Schutzes schutzbedürftiger Personen, des Familienlebens, des Zugangs zu Verwandten, Rechtsbeistand sowie BeraterInnen von Hilfsorganisationen und Berücksichtigung geschlechts- und altersspezifischer Belange.

Ein Abweichen von diesen Mindestbedingungen beim Betrieb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist nur in besonderen Situationen, bspw. zur Abwendung eines Unterbringungsnotstandes oder zur Vermeidung von Notunterbringung in Turnhallen oder Zelten zulässig. In diesen Fällen kann das LASV eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

Seitens der LINKEN war im Gesetzgebungsverfahren angestrebt , die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften auf 12 Monate zu befristen, da die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in der Regel die Integration in die Gesellschaft erschwert. Mit diesem Ansinnen konnten wir uns aufgrund des Widerstands der Kommunen nicht durchsetzen, so dass eine solche Regelung im Gesetz nicht enthalten ist.

Die Forcierung der Unterbringung in Wohnungen erfolgt im LAufnG vor allem über die Finanzierung. Neu ist, dass die Investitionspauschale bei der ersten Einrichtung eines Platzes nicht mehr nur für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnverbünde gezahlt wird, sondern auch für die Einrichtung von Plätzen in Wohnungen. Hier war eine klare Fehlsteuerung im bisherigen LAufnG verankert, die wir beseitigt haben. Außerdem ist die Pauschale, die für die Unterbringung von Asylsuchenden vom Land gezahlt wird, künftig für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnverbünden eine andere als die Pauschale für die Unterbringung in Wohnungen. Letztere orientiert sich an den realen Kosten in den jeweiligen Kommunen, angelehnt an die erstattungsfähigen Beträge der Kosten der Unterkunft nach SGB II.

Allerdings werden wir mit einem negativen Effekt durch die sinkenden Flüchtlingszuweisungen zu kämpfen haben: Da die Kommunen im Jahr 2015 sehr schnell große Unterbringungskapazitäten aufbauten und dabei nicht selten große Gemeinschaftsunterkünfte entstanden, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, stehen bereits jetzt Kapazitäten in diesen Unterkünften leer. Zwar gibt es nach dem neuen LAufnG eine Finanzierung der Vorhaltekosten, jedoch nur bis zum Erreichen des Aufnahmesolls der Kommune im jeweiligen Jahr. Bei anhaltend niedrigen Zahlen von Geflüchteten entsteht dadurch eine Finanzierungslücke. Aus wirtschaftlichen Gründen versuchen die Kommunen nun, Kapazitäten abzubauen. Es steht zu befürchten, dass sie dies vor allem im Bereich der Wohnungsunterbringung tun, da hier in der Regel keine lang- und mittelfristigen Verträge existieren. Dies wird voraussichtlich zu einer prozentualen und realen Verringerung der Wohnungsunterbringung führen. Das ist politisch nicht gewollt. Klar ist, die Wohnungsunterbringung fördert die Integration am ehesten! Aus wirtschaftlicher Sicht der Kommunen ist dies aber verständlich. In den Landkreisen und kreisfreien Städten sollten die Fraktionen darauf drängen, wenn Kapazitäten abgebaut werden müssen, dies wenn möglich bei abseits gelegenen Gemeinschaftsunterkünften zu tun, da diese die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht fördern. Und es sollte darauf hingewirkt werden, dass die Wohnungen, die die Kommunen nicht mehr für die Unterbringung von Asylsuchenden benötigen, möglichst Geflüchteten mit Aufenthaltsstatus zur Verfügung gestellt werden.

Nicht durchsetzen konnten wir uns als LINKE  mit dem Ansinnen, klar zu regeln, dass Einrichtungen der vorübergehenden Unterbringung nur in städtebaulich integrierten Lagen anzusiedeln sind. Auch hiergegen gab es Vorbehalte seitens der Kommunen. Als Kompromiss wurde festgeschrieben, dass die Einrichtungen eine „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen“ sollen. Dies wurde mit den oben erwähnten Mindestbedingungen weiter untersetzt, indem  festgelegt wurde, dass Einrichtungen der sozialen Infrastruktur gut erreichbar sein sollen.

Im Gesetz findet sich eine Regelung, dass die Ämter und Gemeinden den Landkreisen für die vorläufige Unterbringung notwendige und geeignete Liegenschaften zu übertragen haben. Dies war im Gesetzgebungsverfahren ein Streitpunkt zwischen dem Städte- und Gemeindebund und dem Landkreistag. Der Landtag hat diesen zugunsten der Landkreise entschieden, da es in Situationen mit einem sehr großen Aufnahmedruck notwendig sein kann, dass auch Gemeinden und Ämter, die sich gegen eine Unterbringung Geflüchteter wehren oder diese zu verhindern suchen, Liegenschaften zur Verfügung stellen müssen. Bereits im vorherigen LAufnG gab es einen solchen Passus, der bisher in keinem Fall zur Anwendung kam.

Die vorläufige Unterbringung nach Landesaufnahmegesetz erfolgt bis zum positiven Abschluss des Asylverfahrens, für die Dauer einer Duldung bzw. bis zur Ausreise abgelehnter Asylsuchender. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens, also der Anerkennung als Asylberechtigter, als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus wird eine Aufenthaltserlaubnis erlangt.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgt ein Rechtskreiswechsel, das heißt, diese Personen unterliegen nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem LAufnG. Sie sind dann Leistungsempfängern des SGB II gleichgestellt.

Dies bedeutet bspw., dass diese Personen nicht mehr in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung untergebracht werden, sondern sich selbst eine Wohnung anmieten müssen. Dies sorgt aktuell vor allem dort für Probleme, wo preiswerter Wohnraum knapp oder gar nicht vorhanden ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte können diesen Personenkreis auffordern, aus den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auszuziehen. Steht jedoch kein Wohnraum zur Verfügung, würden sie in diesem Fall als obdachlos gelten und müssten von den Ämtern und Gemeinden in geeigneten (Obdachlosen-)Unterkünften untergebracht werden. Jedoch sind die Kommunen aufgrund der Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs gehalten, Obdachlosigkeit zu vermeiden und gefährdeten Personen umfassende Hilfestellung zu leisten. Bisher gibt es keinen Landkreis, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Personen aus den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auszuweisen. Allerdings gibt es in einigen Landkreisen Aufforderungen, die Unterkünfte zu verlassen. Das führt in der Regel zu sehr viel Unruhe und Unsicherheit bei den Betroffenen.  Auch Schreiben, die den Geflüchteten die Kosten für die Unterbringung in Rechnung stellen, sorgen für Verunsicherung. Deshalb ist zu empfehlen, dass in solchen Fällen der Aufforderung zum Verlassen der Unterkunft eine intensive Beratung vorangestellt wird und auch Möglichkeiten zur Begleitung bei der Wohnungssuche angeboten werden.

Da aktuell aufgrund niedriger Zuweisungen Geflüchteter die meisten Landkreise und kreisfreien Städte über genügend Unterkunftskapazitäten verfügen, gibt es in vielen Kommunen die Vereinbarung mit den Jobcentern, dass die Kosten für den Platz in der vorläufigen Unterbringung als Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II anerkannt werden und das Jobcenter diese übernimmt. Dies ist eine pragmatische Lösung, die jedoch nur so lange funktioniert, wie die Kapazitäten nicht anderweitig benötigt werden.

Ein Problem in diesem Zusammenhang ist, dass Personalkosten für Heimleitung, Service und unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit der vorläufigen Unterbringung nur für Personen, die im LAufnG erfasst sind, erstattet werden. Diese Kosten sind in den Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II jedoch nicht enthalten, weshalb hier eine Finanzierungslücke entsteht. Dies wird zumindest zum Teil dadurch kompensiert, dass die Personalkosten für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit als Jahrespauschale gewährt werden. So werden für alle Personen mindestens für ein Jahr die Personalkosten erstattet.

 

Migrationssozialarbeit

Bei der Migrationssozialarbeit geht es um die soziale Unterstützung durch Beratung und Betreuung der Geflüchteten in ihrer besonderen Lebenssituation und um die Vermittlung von Informationen zu Fragen des Flüchtlingsschutzes und dem Asylverfahren, zur Entwicklung einer Lebensperspektive in Deutschland, zu Verwaltungsverfahren und leistungsrechtlichen Fragen, zur Förderung eines friedvollen Miteinanders und zur Bewältigung persönlicher Problemlagen. Sie soll den aufgenommenen Personen eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung unter Inanspruchnahme der vorhandenen Unterstützungssysteme ermöglichen. Es sollen auch Angebote zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterbreitet und ehrenamtliche Aktivitäten einbezogen werden.

Als LINKE wollten wir, dass diese Aufgaben durch die Landkreise und kreisfreien Städte an geeignete Dritte – was in der Regel Träger der Sozialen Arbeit sind -, übertragen werden sollen. Dies vor allem, weil hierbei die Unabhängigkeit der Beratung aus unserer Sicht im Mittelpunkt stehen muss und  die Träger der Sozialen Arbeit in Brandenburg große Erfahrungen und umfangreiches fachliches Know-how in diesen Bereichen haben.

Gegen diese Soll-Regelung gab es im Gesetzgebungsverfahren erbitterten Widerstand der Kommunen, dem sich auch unser Koalitionspartner im Land anschloss.
Die Abänderung in eine Kann-Bestimmung, war eine Niederlage im Prozess der Novellierung des LAufnG. Allerdings ist in der LAufnGDV festgeschrieben, dass, wenn die Kommune die Aufgaben der Migrationssozialarbeit in eigener Trägerschaft wahrnimmt, zu gewährleisten ist, „dass die Aufgabenwahrnehmung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt“. Das bedeutet unter anderem, dass sie in der Migrationssozialarbeit tätigen Personen keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen und zur Art und Weise der sozialarbeiterischen Hilfestellung keinem Weisungsrecht unterliegen. Im Rahmen der im Gesetz festgeschriebenen Überprüfung der Kostenerstattung im IV. Quartal 2017 werden wir auch darauf achten, dass nur Kosten erstattet werden, die diesem Grundsatz entsprechen.

Bei der Übertragung der Aufgaben der Migrationssozialarbeit auf geeignete Dritte  – in der Regel nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit – sind öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse zu begründen, die Vereinbarungen zu Art und Umfang der Leistung, Qualität des Leistungsangebots, Personalausstattung, Entgelthöhe, Sachmittel und Datenschutz enthalten.

Mit der Aufgabenübertragung auf geeignete Dritte  ist zu gewährleisten, dass die Kostenvereinbarung so gestaltet ist, dass den Trägern bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die Aufgabenwahrnehmung auch tatsächlich möglich ist. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Übertragung auf geeignete Dritte diese einerseits finanziell so ausgestattet werden, dass sie die Aufgabe wirtschaftlich erfüllen können und es andererseits nicht zu Qualitätseinschränkungen kommt.

Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung Migrationssozialarbeit ist ein von den Kommunen zu erstellendes Konzept. Dieses kann Bestandteil eines umfassenderen Integrationskonzepts sein und auch Kooperationen von Städten und Gemeinden enthalten. Ausdrücklich ist in der LAufnGDV erwähnt, dass in die Aufgabenwahrnehmung auch Träger, insbesondere bestehender oder geplanter Angebote der Migrationssozialarbeit einbezogen werden können.

Das Konzept zur Umsetzung der Migrationssozialarbeit soll folgende Festlegungen enthalten:

  • Struktur und Organisation der Migrationssozialarbeit
  • Personal- und Sachkosteneinsatz
  • Regionale Einrichtung spezialisierter Fachdienste, bspw. Anlaufstelle für Opfer von Gewalt, traumatisierte und psychisch beeinträchtigte Geflüchtete, zur psychosozialen Versorgung oder bei asyl- und verfahrensrechtlichen Fragen
  • Angebot regionaler oder landesweiter Angebote zur fachlichen Unterstützung und Fortbildung der Beschäftigten in der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit
  • Erreichbarkeit der Angebote durch die Zielgruppe
  • Unterbringungsform- und betreiberunabhängige, trägerübergreifende Kooperationsmöglichkeiten und Vernetzungsaktivitäten

Die Konzeptionserarbeitung ist eine Chance für die Akteure der Sozialen Arbeit, die EhrenamtlerInnen und die Geflüchteten selbst,  gemeinsam mit den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte in einem partizipativen Prozess die Migrationssozialarbeit zu gestalten. Den Kommunalfraktionen empfehlen wir, dass sie diesen Prozess intensiv begleiten und in den Kreistagen bzw. Stadtverordnetenversammlungen auf die Einbeziehung der Akteure der Träger der Sozialen Arbeit drängen und sich regelmäßig über die Umsetzung informieren lassen.

Die Migrationssozialarbeit wird in zwei Bereiche untergliedert:
1. die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit
2.die kontinuierliche Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst.
Die Aufgaben sind in der Anlage 4 der LAufnGDV festgeschrieben.

Für die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit erstattet das Land eine Jahrespauschale je aufgenommenen Geflüchteten. Diese Pauschale orientiert sich an einem Schlüssel von einer Personalstelle je 80 Geflüchtete. Bisher wurde durch das Land nur eine Personalstelle für 120 Geflüchtete erstattet. Diese Änderung stellt  eine deutliche Verbesserung der Qualität in der Migrationssozialarbeit dar.

Folgende Aufgaben hat die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit:

  • Unterstützung und Beratung zu Aufnahme- und Verwaltungsabläufen
  • Beratung zu leistungsrechtlichen Fragen
  • Beratung zum Zugang zu Regeldiensten und -angeboten sowie zu themen- und zielgruppenspezifischen Angeboten
  • Unterstützung bei der Organisation, Mitgestaltung und Einhaltung der wohnortspezifischen Lebensbedingungen zur Sicherstellung eines gelingenden Zusammenlebens unter Berücksichtigung individueller und spezifischer Bedarfe
  • Auszugsbegleitung beim Wechsel in die dezentrale Wohnungsunterbringung sowie Unterstützung beim Eingehen und der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Mietverhältnis, Umgang mit nachbarschaftlichen Regeln und Konflikten
  • Vermittlung bei Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit an den entsprechenden Fachberatungsdienst
  • Individuelle Integrationsförderung und -begleitung
  • Unterstützung selbstbestimmter Lebensführung
  • Unterstützung von Eltern, insbesondere bei Erziehung und Betreuung minderjähriger Kinder
  • Gemeinwesenorientierte Arbeit im Kontext der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Integration und interkulturellen Sensibilisierung; Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten
  • Unterstützung der Einrichtung eines niedrigschwelligen, zielgruppenspezifischen Beschwerdemanagements, insbesondere einer Beschwerdestelle gegen Gewalt in den Einrichtungen.

Mit dem neuen LAufnG wird zudem eine fallunabhängige Struktur der Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst geschaffen. Diese soll eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Arbeit, unabhängig von der Zahl der aktuell in den Kommunen untergebrachten Geflüchteten, in sehr spezifischen Bereichen ermöglichen.

Die Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst hat folgende Aufgaben, die ebenfalls in der Anlage 4 der LAufnGDV festgeschrieben sind:

  • Personenbezogene Arbeit
    • Beratungsprozess unter Einbeziehung aufenthaltsrechtlicher und Verfahrensfragen, Unterstützung der Perspektiventwicklung inkl. Rückkehr, Aus- und Weiterwanderung und Familienzusammenführung
    • Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen und Unterstützung des Aufgabenträgers bei der Ermittlung daraus resultierender Bedarfe
    • Beratung zu Härtefallverfahren
    • Einzelfallunterstützung
    • niedrigschwellige Gruppen- oder Einzelmaßnahmen
  • Vernetzung und Kooperation
    • Unterstützung von Vernetzungsstrukturen und Kooperation und Mitarbeit in fachspezifischen Strukturen
    • Kooperation, Einrichtung und Koordinierung örtlicher und regionaler integrativer und gruppenspezifischer Angebote
    • fachlicher Austausch
    • Kooperation mit Regelstrukturen und flankierenden Angeboten zur Unterstützung der Integration, der interkulturellen Öffnung der Dienste, Behörden und Institutionen
  • Unterstützung und Zusammenarbeit mit in der Migrationssozialarbeit tätigen Personen
    • Beratung und fachliche Unterstützung
    • Unterstützung von Initiativen und Willkommensinitiativen sowie Kooperation mit Migrantenselbstorganisationen
  • Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des Angebots der Migrationssozialarbeit und Sachinformation zu allgemeinen und zielgruppen- bzw. themenspezifischen Inhalten.

Für die Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst stellt das Land bis 30.9.2016  36 und ab 1.10.2016  54 Personalstellen landesweit zur Verfügung. Die Stellen werden entsprechend dem Verteilschlüssel, der bei der landesinternen Verteilung der Geflüchteten zugrunde gelegt wird, den Kommunen zur Verfügung gestellt. Das heißt praktisch, dass Landkreise und kreisfreie Städte, die im Landesvergleich weniger Geflüchtete aufnehmen, weniger Stellen bekommen als diejenigen mit einem höheren Aufnahmeanteil.

Es ist zu empfehlen, dass benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte prüfen, ob Kooperationen in diesem Bereich möglich sind. Es ist bspw. gut denkbar, dass im Bereich der besonderen Schutzbedürftigkeit, bei der sozialen Beratung oder der Koordination des Ehrenamts jeweils eine Person für mehrere Kommunen tätig ist. Mit solchen Kooperationen kann ein effektives, handlungsfähiges und bedarfsgerechtes Netzwerk der Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst in einer Region aufgebaut werden.

In der Anlage 4 LAufnGDV sind außerdem die Qualitätsstandards der Migrationssozialarbeit festgeschrieben. Diese umfassen die Grundstandards der sozialen Arbeit, Weisungsfreiheit, Methoden, Datenschutz und Schweigepflicht, Dokumentation und Aktenführung, Personal, Erreichbarkeit, Vernetzung und Kooperation, Öffentlichkeitsarbeit und Information, Personalausstattung und -einsatz sowie Qualitätssicherung.

 

Kostenerstattung

Im LAufnG ist im Grundsatz festgelegt, welche Kosten erstattet werden. Wie und in welcher Höhe dies erfolgt, ist in der Erstattungsverordnung (LAufnErstV) festgeschrieben.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden in Kosten, die nach Einzelnachweis und Kosten, die durch Pauschalen erstattet werden. Bei Letzteren entfällt der Einzelnachweis, wodurch der Aufwand bei der Abrechnung verringert wird und Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung entsteht.

Die Kostenerstattung war im gesamten Gesetzgebungsverfahren ein großer Streitpunkt zwischen den Kommunen und dem Land. Argumentiert wurde seitens der Kommunen, die Pauschalen würden nicht kostendeckend sein und auch bei der Erstattung auf Einzelnachweis würden Kosten bei den Kommunen bleiben. Leider haben die Kommunen bis zur Verabschiedung des Gesetzes und auch danach die ihnen in den vergangenen Jahren tatsächlich entstandenen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung nicht offengelegt. Deshalb fehlen in einigen Bereichen, bspw. bei den Kosten für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, Berechnungsgrundlagen für die Pauschalen bis heute. Die Unklarheit über die Höhe der Kosten in den Kommunen hat das gesamte Verfahren erschwert und eine Einigung unmöglich gemacht.

Deshalb hat der Landtag eine Evaluierungsklausel in das Gesetz aufgenommen. Sie besagt, dass die Pauschalen auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Aufwendungen im vierten Quartal 2017  überprüft und ggf. angepasst werden. Für den Fall, dass keine Kostendeckung erreicht wurde, haben die Landkreis und kreisfreien Städte Anspruch auf die rückwirkende Erstattung des Differenzbetrages. Die Pauschalen werden für die Folgezeit entsprechend angepasst. Dies führt allerdings dazu, dass den Kommunen (und auch dem Land) bis zur Evaluierung ein höherer Aufwand bei der Kostenerfassung entsteht, da zwar im Grundsatz Pauschalen gewährt werden, die Kosten jedoch in der Folge wie bei einer Erstattung auf Einzelnachweis erfasst und übermittelt werden müssen. Die Kommunen kritisieren dies. Ohne diesen Aufwand wäre bei der Evaluierung keine belastbare Berechnungsgrundlage vorhanden.

Unabhängig von der Evaluierung des Gesetzes werden die Erstattungspauschalen regelmäßig jährlich fortgeschrieben. Bei der Fortschreibung werden Veränderungen der Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und bei der Veränderung der Personalkosten berücksichtigt.

Die Erstattung der Kosten erfolgt jährlich rückwirkend auf Antrag. Die Erstattungsbehörde – das LASV – kann verlangen, dass die Kommunen die Erstattungsvoraussetzungen nachweisen und Unterlagen zur Prüfung übersenden. Die Kommunen können  auf Antrag eine vierteljährliche Vorauszahlung in Höhe von 95% des zu erwartenden Erstattungsbetrages bei den Pauschalen sowie der Verwaltungspauschale erhalten. Ebenfalls auf Antrag erhalten sie die Investitionspauschale in voller Höhe und die Gesundheitskosten in Höhe von 500 Euro pro Leistungsempfänger und Quartal als Vorauszahlung.

 

Erstattungspauschalen

Jährliche Erstattungspauschale für Leistungen nach §§2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten eine Jahrespauschale zur Erstattung der Leistungen, die den aufzunehmenden Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die durch Einzelnachweis erstattet werden.

In der jährlichen Erstattungspauschale sind folgende Leistungen berücksichtigt:

  • Ernährung
  • Unterkunft und Heizung
  • Kleidung
  • Mittel zur Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld)

Die Pauschale setzt sich wie folgt zusammen:

  • Für Ernährung, Kleidung, Mittel zur Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs wird ein monatlicher Betrag von 340,72 Euro erstattet. Diese Summe ist durch statistische Auswertungen aus Durchschnittswerten ermittelt worden und dürfte sehr nah an den tatsächlichen Kosten liegen. In der Debatte um das LAufnG wurde dieser Erstattungsanteil nicht kritisiert.
  • Für die Unterkunftskosten wurden Pauschalen gestaffelt nach Landkreisen und kreisfreien Städten und Unterbringungsform ermittelt.
    • Für die Unterbringung in Wohnungen wurden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in den Kommunen zu Grunde gelegt. Die Höhe variiert regional zwischen 200,85 € und 235,99 € pro Person und Monat.
    • Ebenso wurde bei Wohnverbünden verfahren. Hier variiert die Höhe regional zwischen 148,73 € und 173,03 €.
    • Bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften wurden die durchschnittliche Nettobestandskaltmiete im Land Brandenburg und die durchschnittlichen Betriebskosten sowie ein Mittelwert der durchschnittlich in Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung stehenden Quadratmeterzahl pro Person der Berechnung zu Grunde gelegt. Dieser Wert beträgt 117,28 € pro Monat.
    • Hinzu kommen bei der Unterbringung in Wohnverbünden 45,14 € pro Monat und Person anteilige Heimleiterkosten und bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ebenfalls 45,14 € pro Monat und Person anteilige Heimleiterkosten sowie 44,79 € pro Monat und Person anteilige Kosten für Servicepersonal.

Da die Gesamtpauschale für die Unterbringung in Wohnverbünden und Gemeinschaftsunterkünften eine ähnliche Höhe erreicht, wurden diese zu einer Pauschale zusammengefasst. Das heißt, es gibt pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt jeweils eine Pauschale für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnverbünden sowie eine davon abweichende für die Unterbringung in Wohnungen.

Daraus ergibt sich eine Staffelung bei der Höhe der jährlichen Pauschale für die Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zwischen 6.497 € und 6.866 €. Die Übersicht nach Kommune und Wohnform ist in Anlage 1 der LAufnErstV ersichtlich.

Die Pauschalen für die Unterbringung in Wohnungen sind in den meisten Fällen gleich hoch oder sogar etwas höher als für die Unterbringung in Wohnverbünden und Gemeinschaftsunterkünften.

Da in der Pauschale für Wohnungen kein Personal eingerechnet ist, ist die Erstattung für diese Unterbringungsform in der Regel ca. 1.000 € jährlich höher als für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnverbünden. Dies ist kein politisch festgelegter, sondern ein rechnerisch ermittelter Bedarf. Dadurch kann jedoch die positive Wirkung erzielt werden, dass die dezentrale Unterbringung in der integrationsfördernden Wohnform Wohnung forciert wird.

Vor allem die Pauschale zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften wurde seitens der Kommunen kritisiert. Wie oben geschildert haben sich die Kommunen geweigert, die tatsächlichen Kosten für die Unterbringung Asylsuchender gegenüber dem Land offen zu legen, so dass bei der Ermittlung der Kostenpauschale auf Indikatoren wie durchschnittliche Nettobestandsmiete und Betriebskosten zurück gegriffen werden musste. Es ist gut möglich, dass die tatsächlichen Kosten höher liegen. Dies wird mit der Evaluierung des Gesetzes überprüft und ggf. angepasst. Den Kommunen entstehen, sollten die Kosten höher sein als berechnet, nur Nachteile durch die Vorfinanzierung, da die übersteigenden Kosten erst nach der Evaluierung ausgeglichen werden können.

Diese Jahrespauschale wird nur vollständig gezahlt, wenn der Leistungsempfänger das ganze Jahr dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegt. Ist  er nicht ab dem 1. Januar im Landkreis untergebracht bzw. verlässt er den Landkreis vor Ende des Jahres oder wechselt in den Rechtskreis des SGB II (bei Erlangung eines Aufenthaltsstatus), wird die Jahrespauschale pro Tag um 1/365 gekürzt.

Bisher war geregelt, dass die Pauschale max. für vier Jahre gezahlt wird. Vor allem geduldete Personen sind jedoch häufig deutlich länger im Geltungsbereich des Gesetzes, weshalb bisher den Landkreisen und kreisfreien Städten für diesen Personenkreis Kosten entstanden sind, die vom Land nach vier Jahren Aufenthalt nicht mehr erstattet wurden. Im neuen LAufnG gibt es eine solche Regelung nicht mehr. Damit wird gewährleistet, dass den Kommunen keine finanziellen Nachteile bei Personen entstehen, deren Verfahren sehr lange dauert oder die aus anderen Gründen länger als vier Jahre Leistungsempfänger nach Asylbewerberleistungsgesetz sind.

Die Pauschale kann von der Erstattungsbehörde anteilig gekürzt werden, wenn die Kommunen von den Mindeststandards für die vorläufige Unterbringung abweichen.

Wenn der Leistungsempfänger nicht in einer Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung wohnt, beträgt die jährliche Pauschale 4.089 €.

 

Erstattungspauschalen für die Migrationssozialarbeit

Für die Migrationssozialarbeit werden den Landkreisen und kreisfreien Städten Jahrespauschalen gewährt. Je untergebrachter Person erhält die Kommune 777 € pro Kalenderjahr. Diese Pauschale wird nicht anteilig sondern für jede Person, die sich im Laufe eines Jahres im Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufhält, als Jahresbetrag in voller Höhe gezahlt. Dies soll die Schwankungen der Belegungen im Jahresverlauf ausgleichen. Damit müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nicht kurzfristig Personal aus  Kostengründen  abbauen, wenn kurzzeitig weniger Geflüchtete kommen. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, die Geflüchteten auch nach Erlangung eines Aufenthaltsstatus bspw. im Rahmen eines Auszugsmanagements zu betreuen.

Die Berechnungsgrundlage der Pauschale berücksichtigt eine Personalstelle je 80 untergebrachten Personen

Die Vergütung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Qualifikation und Tätigkeit, in der Regel sind nur Fachkräfte, bspw. staatliche anerkannte SozialarbeiterInnen bzw. SozialpädagogInnen einzusetzen. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung der Erstattungsbehörde vor allem für den Fall, dass nicht genügend Fachpersonal verfügbar ist. Für Personal, das bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Bereich der Migrationssozialarbeit tätig war, kann ebenfalls von den beruflichen Qualifikationsanforderungen abgesehen werden, sofern entsprechende Kompetenzen vorliegen und die Bereitschaft zur Fort- oder Weiterbildung vorhanden ist.

Aus diesen Anforderungen wurden die durchschnittlichen Kosten je Personalstelle zuzüglich 15% Sachkosten ermittelt und mit dem Betreuungsschlüssel verrechnet. Daraus errechnet sich die Pauschale von 777 € je Leistungsempfänger.

Mit der Verbesserung des Schlüssels von bisher 1 Fachkraft auf 120 Geflüchtete auf nunmehr 1:80 stellen wir einerseits sicher, dass die Qualität der Migrationssozialarbeit verbessert werden kann. Andererseits trägt dies der Tatsache Rechnung, dass einige Landkreise und kreisfreie Städte bereits in der Vergangenheit auf eigene Kosten eine bessere Ausstattung der Migrationssozialarbeit geschaffen haben. Diese Kommunen bekommen künftig mehr Geld, während in den Kommunen, die den landesseitig finanzierten Schlüssel zur Anwendung brachten, künftig mehr Personal zur Verfügung gestellt wird.

Für den Fachberatungsdienst Migrationssozialarbeit stehen landesweit bis zum 30.9.2016 bis zu 36 und ab 1.10.2016 bis zu 54 Personalstellen zur Verfügung. Diese werden anhand des Verteilungsschlüssels, der auch für die landesinterne Verteilung der Geflüchteten verwendet wird,  auf die Kommunen aufgeteilt. Landkreise und kreisfreie Städte, die mehr Geflüchtete aufnehmen, erhalten also auch mehr Stellen, als diejenigen, mit  geringeren Aufnahmesoll. Pro Personalstelle werden den Kommunen jährlich 66.125 € vom Land erstattet. Hierin sind  15% Sachmittel enthalten.

Ein Sonderfall ist die Erstattung des Bedarfs der landesweiten Beratung von Personen jüdischen Glaubens. Hierfür stehen landesweit zwei Personalstellen zur Verfügung, die den Kommunen erstattet werden.

 

Einmalige Erstattungspauschale für spätausgesiedelte Personen und Ressetlement-Flüchtlinge

Für diesen Personenkreis zahlt das Land eine einmalige Aufnahmepauschale in Höhe von 2.328 €. Da diese Personengruppen nicht dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, gibt es hier keine weiteren Erstattungen.

 

Sicherheitspauschale

Bisher wurde den Kommunen eine monatliche Pauschale in Höhe von 6.900 € pro Gemeinschaftsunterkunft als Sicherheitspauschale gezahlt. Diese war in der Regel nicht auskömmlich und erfasste Wohnverbünde nicht und trug damit den unterschiedlichen Bedingungen vor Ort nicht Rechnung. Deshalb ist die Sicherheitspauschale völlig neu konzipiert worden.

Grundlage für die Errechnung der Sicherheitspauschale ist künftig ein durch die zuständige Polizeidienststelle bestätigtes Sicherheitskonzept. In diesem muss der notwendige Bewachungsumfang festgelegt sein und wird  mit 19,22 € pro Bewachungsstunde erstattet. Sind mehrere Personen für die Bewachung eines Objekts notwendig, werden die Bewachungsstunden entsprechend addiert.

In der Debatte zum Gesetz wurde kritisiert, dass die Bewachungskosten aufgrund des aktuell hohen Bedarfs mit 19,22 € je Stunde nicht auskömmlich seien. Diese Erstattungssumme wurde errechnet  aus dem tariflichen Stundenlohn in Höhe vom 9,70 € zuzüglich im aktuellen Tarifvertrag festgeschriebenen Zuschlägen, dem gesetzlich festgeschriebenen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Sachkosten in Höhe von 15% und Gemeinkosten in Höhe von 20%. Außerdem wurden Kosten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie eine notwendige Vertretung berücksichtigt. Auch diese Pauschale wird im Rahmen der Evaluation des Gesetzes im vierten Quartal 2017 überprüft und ggf. angepasst.

Neu geregelt ist, dass auch die Bewachungskosten bis zu drei Monate vor Inbetriebnahme einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung erstattet werden können, wenn dies erforderlich ist. Eine solche Regelung gab es bisher nicht. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Unterkünfte für Geflüchtete vor allem kurz vor Bezug besonders gefährdet sind.

 

Investitionspauschale

Für die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung – also in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnverbünden oder Wohnungen – wird eine einmalige Pauschale pro Platz in Höhe von 2.300,81 € gezahlt. Als erstmalige Bereitstellung gilt, wenn die Plätze neu errichtet oder geschaffen oder erstmalig angemietet oder speziell für diesen Zweck hergerichtet werden.

Hierdurch wird eine Fehlsteuerung des bisher geltenden LAaufnG beseitigt, da bisher  keine Investitionspauschale für geschaffene Plätze in Wohnungen oder Wohnverbünden gezahlt wurde. Dies war ein Hemmnis bei  der Wohnungsunterbringung.

Durch die Kommunen wurde im Gesetzgebungsverfahren angemerkt, dass die Höhe der Investitionspauschale nicht kostendeckend sei. In der Debatte wurde immer wieder deutlich, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Die Investitionspauschale soll nicht die Kosten des Neubaus einer Unterkunft refinanzieren. Die Refinanzierung von Bau- oder Sanierungskosten kann über die jährliche Erstattungspauschale für Leistungen der §§2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgen. In ihr ist ein Anteil für die laufenden Kosten der Unterbringung enthalten. Die Investitionspauschale dient der Erstausstattung des Platzes entsprechend der Mindestbedingungen (also bspw. Möbelkauf, Ausstattung einer angemieteten Wohnung mit einer Küche o.ä.) bzw. auch der Ertüchtigung für den Zweck der vorläufigen Unterbringung.

Bisher wurde die Investitionspauschale nur bis zur Höhe der tatsächlich bei der Schaffung des jeweiligen Platzes angefallenen Kosten erstattet. Künftig wird sie pauschal für neue Plätze gezahlt, was den Kommunen eine gewisse finanzielle Flexibilität bei der Einrichtung der Plätze verschafft.

Gleichzeitig können auf Antrag bis zu 9.500 € zusätzlich pro Platz erstattet werden, wenn es sich um die Schaffung besonderer Unterbringungsplätze oder -bedingungen handelt. Dies zielt insbesondere auf die Schaffung barrierefreier Plätze hin.

 

Verwaltungskostenpauschale

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,8% der hier beschriebenen Pauschalen mit Ausnahme der Pauschalen für die Migrationssozialarbeit sowie der Erstattungen nach Einzelnachweis mit Ausnahme der Gesundheitskosten. Auch dies stellt eine Verbesserung für die Kommunen dar, da bisher kein Ausgleich im Rahmen des LAufnG erfolgte. Es war Bestandteil des allgemeinen Finanzausgleichs im Rahmen des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes.

 

Erstattung nach Einzelnachweis

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten weitere Erstattungen, diese jedoch nicht als Pauschalen sondern auf Einzelnachweis. So werden die tatsächlich anfallenden Kosten durch das Land auf Antrag erstattet. Hierbei gilt jedoch natürlich auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit!

Dies bedingt in der Regel einen höheren Verwaltungsaufwand bei den Kommunen und beim Land als bei Pauschalen. Allerdings mindert dies finanzielle Risiken für die Kommunen.  Vor allem bei den Gesundheitskosten, bei denen die gezahlte Pauschale in der Vergangenheit dann nicht ausreichte, wenn hohe Behandlungskosten bei einzelnen Personen anfielen.

Erstattung nach Einzelnachweis erfolgt für folgende Erstattungstatbestände:

  • Kosten der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen des im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegten Leistungsumfang
  • Kosten sonstiger Leistungen nach §6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind oder besondere Bedürfnisse von Kindern betreffen bzw. besondere Maßnahmen bei Opfern sexueller Gewalt, Folter usw.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen des in den §§2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Leistungsumfangs
  • Leistungen aufgrund besonderer Bedarfslagen, bspw. bei Pflegebedürftigkeit
  • Vorhaltekosten infolge der rechtzeitigen erstmaligen Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterbringungsplätzen

Von diesen Erstattungstatbeständen ist der Großteil Geschäft der laufenden Verwaltung und war unbestritten. Politische Brisanz haben vor allem zwei davon: die Vorhaltekosten und die Gesundheitskosten.

 

Vorhaltekosten

Während die Gesundheitskosten von Beginn an einer der Hauptstreitpunkte bei der Novellierung des LAufnG waren, haben die Vorhaltekosten für bereitgestellte Plätze in dieser Phase keine Rolle gespielt. Das  lag vor allem daran, dass die anhaltend hohen Flüchtlingszahlen zu diesem Zeitpunkt den Blick auf das Problem des Leerstands geschaffener Kapazitäten verstellt haben. Nach dem starken Absinken der Geflüchtetenzahlen aufgrund der Schließung der Balkanroute und des Türkei-Deals seit Mitte März 2016 geriet die Frage, wer die Kosten für geschaffene Unterbringungskapazitäten bei Leerstand trägt, zunehmend in den Blick. Dabei werden die im vergangenen Jahr geschaffenen Kapazitäten von der Regelung im LAufnG nicht erfasst, da das Gesetz erst zum 1.4.2016 in Kraft getreten ist. Vorher gab es  keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Vorhaltekosten.

Gleichzeitig existiert auch Ende November noch immer keine Prognose der Flüchtlingszahlen 2016 des BAMF, auf deren Grundlage eine Prognose für das Land Brandenburg errechnet werden könnte, die wiederum Grundlage für die Berechnung des Aufnahmesolls der Kommunen wäre.  Ohne ein festgelegtes Aufnahmesoll fehlt aber die Grundlage für eine Erstattung. Das Land hat deshalb eine eigene Landesprgnose erstellt, die den Kommunen eine Planungsgrundlage geben soll. Auch für das kommende Jahr wird es – auch bei fehlender Bundesprognose – eine eigene Landesprognose geben.

Die Formulierung im Gesetz besagt, dass die Vorhaltekosten für „erstmalig rechtzeitig“ geschaffene Plätzeübernommen werden. Dadurch wird jedoch einen Teil der leer stehenden Kapazitäten in den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht erfasst, die bspw. im vergangenen Jahr geschaffen wurden. Um diese nicht erstattungsfähigen Kosten abzufangen stellt das Land mit dem Haushalt 2017/2018 einmalig 11,6 Millionen Euro zur Verfügung.

 

Gesundheitskosten

Geflüchtete, die Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, haben in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland (gerechnet ab Datum der Asylantragstellung) nur einen eingeschränkten Zugang zu gesundheitlicher Versorgung. Ihnen stehen lediglich unbedingt notwendige Gesundheitsleistungen im Rahmen einer Akut- und Schmerzbehandlung sowie Impfungen zu. Ausnahmen bestehen nur für Schwangere. Nach 15 Monaten Aufenthalt gelangen die Flüchtlinge in den sogenannten Analogleistungsbezug, wodurch diese Einschränkungen nicht mehr bestehen.

Bisher waren die Gesundheitskosten als Pauschale in die allgemeine Unterbringungspauschale eingerechnet. Dies bedeutete erhebliche Kostenrisiken bei den Kommunen durch behandlungsintensive Einzelfälle. Gleichzeitig verursachte die gesundheitliche Versorgung in den Landkreisen und kreisfreien Städten erheblichen Verwaltungsaufwand, da Geflüchtete nicht einfach zum Arzt gehen konnten, sondern sich vor der Behandlung einen Behandlungsschein vom zuständigen Sozialamt ausstellen lassen mussten. In diesem Verfahren liegt ein weiteres Problem: Damit entschieden Verwaltungsmitarbeiter in der Regel ohne medizinische Ausbildung über die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung. In der Praxis kann das neben Fehleinschätzungen und damit verbunden erheblichen Gesundheitsrisiken bei den Geflüchteten auch dazu führen, dass aufgrund eingeschränkter Öffnungszeiten des zuständigen Amts notwendige Behandlungen erst zu spät stattfinden können.

Es war und ist erklärtes Ziel der Landtagsfraktion der LINKEN, dieses Verfahren zu ändern und die Entscheidung, ob eine Behandlung notwendig ist, in die Hände ausgebildeten medizinischen Personals zu legen. Deshalb streben wir die flächendeckende Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte an. Diese hat – über die Frage der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung hinaus – die Vorteile, dass der Verwaltungsaufwand sinkt und gleichzeitig ein diskriminierungsfreier Zugang Bedürftiger zu gesundheitlicher Versorgung möglich ist.

Auch wenn die elektronische Gesundheitskarte nicht im LAufnG verankert ist, ist das Gesetz gleichwohl die Grundvoraussetzung für deren flächendeckende Einführung. Mit dem neuen LAufnG ist nun geklärt, dass das Land die Kosten der gesundheitlichen Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes vollständig übernimmt. Damit entfällt das Argument der Kommunen, dass durch die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte das Kostenrisiko steigt.

Umstritten im Gesetzgebungsverfahren war vor allem die Abrechnung der Gesundheitskosten. Die Kommunen wollten erreichen, dass dies direkt über das Land erfolgt. Dagegen sprechen vor allem drei Argumente:

  1. Die gesamte Aufgabe der Unterbringung und Versorgung ist als Pflichtaufgabe nach Weisung an die Kommunen übertragen. Es ist nicht erklärbar, weshalb ein Teilbereich dessen aus dieser Aufgabenübertragung herausgenommen werden sollte.
  2. Nach dem 15. Monat des Aufenthalts (ab Asylantragstellung) liegt die Aufgabe der Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen des Analogleistungsbezugs bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Es ist wenig zielführend, hier unterschiedliche Zuständigkeiten festzulegen, zumal die Asylverfahren eines Teils der Geflüchteten künftig sehr schnell gehen werden, so dass der Zuständigkeitswechsel oft bereits nach wenigen Wochen vonstattengehen würde.
  3. Auf Landesebene existiert keine Abrechnungsstelle. Das bedeutet, dass beim Land mehr Personal eingestellt werden müsste, während das bereits in den Kommunen vorhandene Personal für diese Aufgaben freigestellt wäre.

Aus diesen Gründen haben wir uns im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, die Aufgabe bei den Kommunen zu belassen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) hat eine Rahmenvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte mit Krankenkassen geschlossen, der die Kommunen beitreten können. Treten die Kommunen bei, bedeutet das praktisch, dass die Erkrankten, die mit der elektronischen Gesundheitskarte zu den Ärztinnen und Ärzten kommen, im Rahmen des Leistungskatalogs des Asylbewerberleistungsgesetzes sofort behandelt werden können. Die Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt bei der zuständigen Krankenkasse ab und diese stellt dem Landkreis den Abrechnungsbetrag in Rechnung. Die Kommune wiederum bekommt die dadurch entstandenen Kosten vom Land vollständig erstattet.

Als zusätzlicher Aufwand entsteht bei den Kommunen  – neben der Abrechnung mit dem Land – die Anmeldung und Abmeldung Geflüchteter bei der zuständigen Krankenkasse.

Seitens der Kommunen wurde thematisiert, dass sie weiterhin ein Kostenrisiko tragen würden, wenn durch die Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbracht wurden, die nicht vom Asylbewerberleistungsgesetz gedeckt sind. Dieses Risiko besteht nicht, da die Krankenkasse bereits die Leistungen geprüft und nur diejenigen mit den Ärztinnen und Ärzten abgerechnet hat, die dem entsprechenden Leistungskatalog entsprechen. Lediglich in Fällen, wo die Kommunen trotzdem sie wussten, dass ein Asylsuchender nicht mehr im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes ist und sie dies nicht der Krankenkasse gemeldet haben, trägt die Kommune angefallene Kosten allein.

Das zweite Argument war der Verwaltungsaufwand durch die Abrechnung   bei den Kommunen. Hierzu ist anzumerken, dass dieser einerseits im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale erstattet wird. Gleichzeitig ist er geringer  als beim vorherigen Verfahren. Denn bisher musste neben der Ausstellung der Behandlungsscheine zusätzlich die direkte Abrechnung mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bzw. den Apotheken bei Medikamentenverschreibung durch die Kommunen  erfolgen.

Sollte eine Kommune der Vereinbarung mit den Krankenkassen nicht beitreten, so bleibt es bei erheblichem Mehraufwand, weil sie mit den Ärztinnen und Ärzten direkt abrechnen muss und dieser Aufwand nicht von den Krankenkassen geleistet wird. In diesem Fall bleibt auch tatsächlich ein Kostenrisiko bei den Kommunen, sofern sie medizinische Leistungen erstattet haben, die durch das Land nicht erstattungsfähig sind.

Gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte wurde zudem vorgebracht, dass ein Missbrauchsrisiko bestehe. Hierzu sei angemerkt, dass ein Missbrauch sehr unwahrscheinlich ist, da die Karten neben einer beschränkten Geltungsdauer mit einem Passfoto versehen sind. Bei Verdacht, dass es sich beim zu behandelnden Patienten nicht um die Person handelt, der die Karte gehört, können die Angestellten der Arztpraxen jederzeit den Vergleich mit dem  Personaldokument  fordern. Hinzu kommt: Wenn alle Geflüchteten eine Gesundheitskarte haben, kann ein Missbrauch nur durch jemanden erfolgen, der sich illegal in Deutschland aufhält, dem Karteninhaber ähnlich sieht und krank ist. Das Missbrauchsrisiko ist insofern sehr gering. Und selbst wenn es zu Missbrauch kommt, sollten wir nicht vergessen, dass es sich immer noch um einen Menschen handelt, der eine Schmerz- oder Akutbehandlung benötigt!

Mittlerweile ist die elektronische Gesundheitskarte in er kreisfreien Stadt Potsdam und im Landkreis Teltow-Fläming eingeführt. Im Jahr 2017 werden weitere Kommunen die Gesundheitskate einführen, dies sind Oberhavel, Havelland, Uckermark, Barnim, Potsdam-Mittelmark, Cottbus und Frankfurt (Oder).

Zu allen weiteren Fragen zur elektronischen Gesundheitskarte sei auf die vom MASGF erstellten „Fragen und Antworten“ verwiesen.