3. Sitzung des NSU-Untersuchungsausschusses

3. Sitzung des NSU-Untersuchungsausschusses

nsu-ua3bAm Freitag fand die dritte Sitzung des NSU-Untersuchungsausschusses des Landtags Brandenburg statt. Der Ausschuss befindet sich noch in der Phase der Informationsgewinnung durch Expertinnen und Experten mit dem Ziel, alle Ausschussmitglieder auf den gleichen Stand der Aufarbeitung des NSU-Komplexes in Wissenschaft und Medien sowie bei den anderen NSU-Untersuchungsausschüssen zu bringen. Dazu hatte die zweite Sitzung des Ausschusses Wissenschaftler zur Frage der Sicherheitsarchitektur Deutschlands angehört. In dieser Sitzung sollte es um Theorie und Praxis des V-Mann-Wesens gehen. Dazu hatte der Ausschuss die Wissenschaftler Prof. Dr. Hans-Jürgen Lange von der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster und (erneut) Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff von der Universität Bayreuth als Sachverständige geladen.

Bevor es allerdings zu dieser Anhörung kam, hat der Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung getagt. Hier wurden weitere Beweisbeschlüsse gefasst. Außerdem wurden die Sitzungstermine für das Jahr 2017 festgelegt.

nsu-ua3-aAußerdem fasste der Ausschuss einen Beschluss, der die Landesregierung auffordert, dafür zu sorgen, dass keine ausschussrelevanten Akten vernichtet werden. Deshalb fordert der Ausschuss, alle Akten, Unterlagen, Dateien und sonstige Informationen mit Bezug zum Rechtsextremismus zu verwahren. Dies war nötig geworden, nachdem in den vergangenen Tagen deutlich wurde, dass Akten aus dem Justizministerium, die dem NSU-Ausschuss des Bundestags übermittelt wurden, nach der Rückgabe durch die zuständigen Staatsanwaltschaften vernichtet wurden. Zwar gibt es einschlägige rechtliche Regelungen, nach denen dies nicht hätte passieren dürfen und die Akten sind wahrscheinlich durch die vorhandenen Kopien beim Bundestag weitgehend wiederherstellbar, jedoch ist es passiert und so sind weitere Maßnahmen zur politischen Sensibilisierung aller Akteure erforderlich und es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine weitere Dokumente vernichtet werden.

Nach dieser nichtöffentlichen Sitzung folgte die Anhörung der beiden Wissenschaftler. Ich kann die Vorträge und die Diskussion hier nicht in Gänze nachzeichnen, ich konzentriere mich deshalb auf die aus meiner Sicher relevanten Fragen.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob V-Personen – also Vertrauenspersonen, die aus der jeweils zu beobachtenden Szene stammen und deshalb nicht selten selbst Straftäter sind – ein legitimes Mittel der Informationsbeschaffung für den Verfassungsschutz sind. Prof. Dr, Lange gab zu bedenken, dass der Verfassungsschutz lediglich vier Instrumente der Informationsbeschaffung habe:

  1. Auswertung öffentlicher Quellen (was auch ein wissenschaftliches Institut könnte)
  2. technische Überwachungsmethoden (Abhören von Telefonen, Überwachung des Mailsverkehrs usw., immer mit der Nebenwirkung der Einbeziehung vieler unbescholtener Dritter)
  3. Einsatz verdeckter Ermittler (was wenig Erfolg versprechend sei und dazu führe, dass der Ermittler nach einem Einsatz dauerhaft „verbrannt“ sei)
  4. Einsatz von V-Personen

Der Professor betonte, man könne formal auf V-Personen verzichten, allerdings könne dies dazu führen, dass nicht mehr ausreichend Informationen für die Reaktion auf terroristische Bedrohungen erhoben werden könnten.

In das gleiche Horn stieß Herr Prof. Dr. Wolff. Er betonte, dass die Tatsache, dass alle Verfassungsschutzbehörden auf V-Personen setzen, die Schlussfolgerng zulasse, dass sie notwendig seien. Natürlich könne man den Feldversuch wagen, darauf zu verzichten, jedoch käme die Politik im Fall, dass afgrund fehlender Informationen etwas passiere, stark unter Druck. Das ist natürlich ein polemisches Argument, weil es einerseits stimmt und andereseits jeder weiß, dass auch die Ausweitung geheimdienstlicher Befugnisse niemals alle relevanten Informationen zu den entsprechenden Behörden „spülen“ wird, weshalb diese Logik zwangsläufig zu einer immer stärkeren Aufrüstung des Staates führen muss. Allerdings – und da muss ich ihm Recht geben – mahnte er an, dass, wenn man den Einsatz von V-Leuten gesetzgeberisch zulässt, es auch klare Regelun dafür geben muss. Er begründete das einerseits damit, dass es fair gegenüber dem Verfassungsschutz sei, hier als Politik die Verantwortung zu übernehmen, und zu sagen, wie „kriminell“ eine V-Person sein und welche Straftaten sie während dieser Tätigkeit (straffrei ?!) verüben darf. Gleichzeitig würden mangelnde Regeln dazu führen, dass der Verfassungschutz „alles nehmen“ würde, was angesichts der durchaus moralisch schwierigen Fragestellung nicht wünschenswert sein kann.

Ein wenig irritierend war die – aus meiner Sicht irreführende – Argumentation von Prof. Dr, Lange, V-Personen hätten in der Bevölkerung einen schlechten Ruf, weil im TV regelmäßig (gute) verdeckte Ermittler eingesetzt würden, was in der der Praxis jedoch nicht so einfach sei, weil außerdem der Verrat zwar beliebt sei, der Verräter jedoch nicht und vor allem im Osten die Menschen schlechte Erfahrungen mit Inoffiziellen Mitarbeitern gemacht hätten, die Familie und Freunde ausgespäht haben. Das mag alles stimmen, jedoch könnte das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber V-Personen auch aus einem tiefgreifenden Misstrauen gegenüber Straftätern (und das sind V-Personen nunmal meistens!) und der Erkenntnis, dass diese Straftäter nicht selten aus Gründen des Quellenschutzes gegen Strafverfolgung geschütz werden, rühren. Ich glaube da eher an eine informierte Öffentlichkeit mit gesundem Misstrauen!

Im Ausschuss wurde deutlich, dass die Problematik, dass der Verfassungsschutz Nazis (oder andere Straftäter) anheuert und bezahlt, um Informationen zu beschaffen, sehr unterschiedlich bewertet wird. Leider wurde die Frage meines LINKE Ausschusskollegen Volkmar Schöneburg nur oberflächlich erörtert, ob man nicht gerade angesichts des NSU, wo die Zielpersonen von ca. 24 V-Personen (im näheren und weiteren Umfeld) umstellt waren und deren Straftaten dennoch nicht verhindet wurden, das V-Personen-Wesen radikal in Frage stellen müsse.  Schade,weil dies scheint mir eine der Kernfragen zu sein.

Gleichzeitig bliebe – bei einer Entscheidung auf den Einsatz von V-Personen zu verzichten oder diesen stark einzugrenzen – die Frage, ob dies automatisch bei der Polizei zu zusätzlichen Befugnissen führen würde, was – darauf wies Prof. Dr. Lange hin – angesichts der Sicherheitsarchitektur durchaus problematisch wäre.

Thematisiert wurde auch die Informationsweitergabe der Verfassungsschutzbehörden. Prof. Dr. Wolff erklärte, nach seiner Erfahrung wäre der Austausch innerhalb der „Familie“ der Verfassungsschutzbehörden unproblematisch. Allerdings bestünden bei de Weitergabe an Justiz und Polizei erhebliche Vorurteile wegen der Angst, dass der Quellenschutz nicht gewährleistet wäre. Er wies arauf hin, dass er schon mehrere Prozesse verloren habe, weil de Verfassungscshutz aus Quellenschutzgründen Informationen zurückgehalten habe. Die einzige Schlussfolgerung kann an der Stelle aus meiner Sicht nur sein, dass es klare Regeln geben muss, in welchen Situationen bzw. bei welchen Erkenntnissen eine Informationsübermittlung erfolgen hat. Gleichzeitig steht zu fragen, welche Auswirkungen dies hat, wenn dies nicht aufgrund einer Vereinbarung von Bund und Ländern sondern aus einem Land heraus quasi als Alleingang stattfindet. Möglicherweise hat das dann Auswirkungen auf das Binnenverhältnis zwischen den Verfassungsschutzbehörden, die zumindest bedacht werden und bewusst sein müssen.

Vor allem Prof. Dr. Wolff wies außerdem darauf hin, dass die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes in Brandenburg mit deutlich zu geringen Kompetenzenausgestattet sei. Da auch der Verfassungsschutz in Brandenburg schwach wäré, da er im Bundesvergleich deutlich geringere Kompetenzen als andere Verfassungsschutzbehörden habe, wäre das sicher zu rechtfertigen, allerdings würde er empfehlen, die parlamentarische Kontrolle zu stärken. Dies hatte bereits in der zweitenSitzung des Untersuchungsausschusses eine Rolle gespielt, allerding dort noch mit dem deutlich stärkeren Fokus auf der Ausweitung der Befugnisse für den Verfassungsschutz. Es ist zu erwarten, dass dieses Thema in der politischen Debatte an Bedeutung zunehmen wird und ich bin sicher, dass uns hier noch einige Kämpfe bevorstehen werden. In der Sitzung wurde aus meiner Sicher sehr deutlich, dass der Drang, die Kompetenzen des Verfassungsschutzes auszuweiten, bei einigen politischen Akteuren recht ausgeprägt ist.

Es gab im Ausschuss auch eine Situation, die für lautes Gelächter im Saal sorgte: als Volkmar Schöneburg fragte, ob Zahlungen des Verfassungsschutzes an V-Personen eigentlich einkommenssteuerpflichtig seien. die Wissenschaftler mussten passen, Prof. Dr. Wolff fiel allerdings ein, dass ihm bei einem Vortrag beim Vefassungsschutz gesat wurde, er müsse das Honorar nicht versteuern. Eine Mitarbeiterin der Verfassungsschutzabteilung konnte aufklären: 10% des von de Parlamentarischen Kontrollkommisson gebilligten Haushalts des Verfassungsschutzes würden pauschal als Einkommenssteuer abgeführt, so dass die Steuer auf gezahltes Salär an V-Personen bereits abgegolten sei.