Rede zum Gesetzentwurf über interne Meldestellen im kommunalen Bereich
Das Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 / 1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes wird in zweiter Lesung gemäß Beschlussempfehlung verabschiedet.
Die Debatte dazu ist hier zu sehen. (Der rbb stellt inzwischen für die meisten Debatten Reden nicht mehr einzeln sondern nur noch als Gesamtdebatte zur Verfügung.)
Mein Redebeitrag ist hier dokumentiert, zitiert aus der vorläufigen Niederschrift:
„Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetz sollen in erster Linie Personen geschützt werden, die Verstöße gegen geltendes Recht melden wollen. Kommunen und Arbeitgeber des öffentlichen Sektors müssen entsprechende interne Meldestellen einrichten und möglichst anonyme Verfahren gewährleisten. Das ist aus unserer Sicht richtig und wichtig.
Die Pressefreiheit ist beispielsweise bedroht, wenn Journalisten oder Whistleblower durch Berichterstattung der Gefahr von Strafverfolgung oder Repressalien ausgesetzt werden. Denn investigativer Journalismus ist ein Grundpfeiler der unabhängigen Berichterstattung und wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Demokratie, und Whistleblower können auf Missstände aufmerksam machen, die unbedingt beseitigt werden müssen. Um aber sicherzustellen, dass ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, ist das Vorhandensein solcher Meldestellen ein sinnvolles Instrument – und auch die
Sicherung von Anonymität in den Meldewegen.
Meine Damen und Herren, richtig ist aus unserer Sicht, dass von der möglichen Ermächtigung der Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht wird, Gemeinden mit wenigerals 10 000 Einwohnern oder Behörden mit weniger als 50 Arbeitnehmern unter anderem von dem Verfahren für interne Meldungen auszunehmen. Die Kommunen bewerten diese Freistellungsmöglichkeit – das wurde in der Anhörung deutlich – ebenfalls positiv, und eine weitere Freistellung, die gleichfalls in der Debatte war, wäre europarechtlich nicht zulässig.
Auch eine weitere Verschiebung der Umsetzung der europäischen Richtlinie wäre verheerend, denn – das klang bei Herrn Schaller schon an – die europäische Richtlinie hätte bereits bis zum Dezember 2021 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden sollen. Das ist schon eine Weile her.
Zum Änderungsantrag der Koalition: Grundsätzlich stimmen wir dem Antrag zu, allerdings ist eine Formulierung darin aus unserer Sicht fragwürdig. Sie stellen in § 19 Abs. 5 Satz 3 klar, dass die Vertretungskörperschaft an dieser Stelle das Satzungsrecht hat – allerdings nur auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten. Wenn die Vertretungskörperschaft für den Erlass der Beurteilungssatzung zuständig ist, warum soll sie dann selbst kein Initiativrecht für den Erlass abweichender Regelungen für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten haben? Das leuchtet uns nicht ganz ein – und es wird auch aus Ihrer Begründung nicht deutlich. Deshalb werden wir uns beim Änderungsantrag enthalten, dem Gesetzentwurf aber zustimmen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.“