Nachgefragt: Probleme des Identitätsnachweises von Staatsangehörigen aus Eritrea, Somalia und Afghanistan
Staatsangehörige von Herkunftsländern, die über kein nationales Personenregister verfügen, stoßen im Alltag häufig auf Probleme beim Nachweis ihrer Identität. Dies trifft insbesondere auf Flüchtlinge aus Eritrea, Somalia, Afghanistan und weiteren Staaten zu.
In Deutschland ausgestellte elektronische Aufenthaltskarten sind meist mit dem Hinweis versehen, dass die Daten zur Person auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers bzw. der -inhaberin beruhen. Im Zuge der Verlängerung von Aufenthaltstiteln oder bei Änderungen des Personenstandes (Heirat, Geburt eines Kindes) werden Betroffene von den zuständigen Ausländerbehörden, Standesämtern und anderen
Einrichtungen aufgefordert, Reisepässe bei den Botschaften ihrer Herkunftsländer zu beantragen, auch wenn sie vor dem dortigen Regime geflohen und Schutz gesucht haben (z.B. Eritrea) oder die Beantragung eines Reisepasses in Deutschland überhaupt nicht möglich (z.B. Somalia) oder mit unzumutbaren Härten (z.B. Afghanistan) verbunden ist.
Die Botschaft Somalias in Berlin verfügt über keine konsularische Abteilung und ist daher nicht berechtigt, Reisepässe für somalische Staatsangehörige auszustellen. Außerdem kann die Deutsche Botschaft in Nairobi (Kenia) aufgrund des Bürgerkriegs in Somalia bereits seit geraumer Zeit keine Urkunden und Reisepässe aus Somalia überprüfen.
Gemäß einer Allgemeinverfügung des Bundesministerium des Innern vom 6. April 2016 können somalische Pässe generell nicht anerkannt werden (vgl. BAnz. AT 25. April 2016 B1). Erschwerend kommt hinzu, dass viele der in Deutschland Schutzsuchenden aus Somalia nie einen Ausweis oder ähnliches (auch keine Geburtsurkunde) besaßen, da in vielen Landesteilen seit Beginn der 1990er Jahre keine staatliche Ordnungsmacht existiert. Für die Ausstellung eines Reisepasses für afghanische Staatsangehörige verlangt die Botschaft in Berlin die Vorlage eines so genannten „Tazkira“ (nationales Ausweisdokument) im Original einschließlich einer Beglaubigung durch das Außenministerium Afghanistans mit Sitz in Kabul (vgl. http://www.afqhanconsulate-munich.com/index.php/de/passneuausstellung). Ein Tazkira wird in Afghanistan üblicherweise durch den Ortsvorsteher ausgestellt und durch ein Distriktgericht beglaubigt. Ein Tazkira kann nur persönlich beantragt und beglaubigt werden oder durch eine beauftragte Anwaltskanzlei, was jedoch sehr kostenintensiv ist. Eine systematische Erfassung der persönliche Daten findet dabei nicht statt, so dass ein solches Ausweisdokument leicht
fälschbar ist und keine verifizierbaren Daten enthält. Darüber hinaus hat die Deutsche Botschaft im Juni 2017 jedoch die Überprüfung afghanischer Urkunden einschließlich der Tazkira bis auf Weiteres eingestellt (vgl. http://www.konsularinfo. diplo.de /contentblob/1619656/Daten/7694596/MerkblattAfghanistan.pdf).
Zu dieser Problemlage haben meine Fraktionskollegin Margitta Mächtig und ich die Landesregierung gefragt, wie ihre Einschätzung zur Beshaffbarkeit von Ausweisdokumenten für somalische, afghanische und eritreische Staatsangehörige ist, welche Alternativen des Identitätsnachweises bei Nichtbeschaffbarkeit bestehen und welche Beschaffungsmaßnahmen zumutbar sind. Die Antwort der Landesregierung ist hier veröffentlicht. Ich verzichte hier auf eine zusammenfassende Darstellung, da dies den Inhalt jeweils verkürzen würde.