Rede zum Antrag "Aufkommensneutralität der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform umsetzen"

Rede zum Antrag „Aufkommensneutralität der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform umsetzen“

Dem Landtag lag ein Antrag der Fraktion BVB/Freie Wähler „Wort halten – die versprochene Aufkommensneutralität der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform umsetzen“ vor.

Meine Rede ist hier als Video verfügbar.

Meine Rede ist hier außerdem dokumentiert, zitiert nach der vorläufigen stengrafischen Niederschrift:

„Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Grundsteuer soll aufkommensneutral reformiert werden, insgesamt sollen die dadurch erzielten Steuereinnahmen für die Kommunen also nicht erhöht werden. Die Neubewertung nach den Vorgaben des Grundgesetzes wird dazu führen, dass die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke im Land Brandenburg seit 1935 nachgeholt werden muss, denn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 ist eindeutig: Die bisherige Einheitsbewertung ist verfassungswidrig. – Ohne weitere Änderungen an der Berechnung würde dies jedoch zu einem deutlichen Anstieg des gesamten Grundsteueraufkommens führen. Um dies zu verhindern und das Ziel der Aufkommensneutralität zu erreichen, sollen die aktuell zu ermittelnden Grundstückswerte mithilfe der gesetzlich vorgenommenen Absenkung der Steuermesszahl korrigiert werden. Dabei soll das Bundesmodell vom Land Brandenburg angewandt werden. Inzwischen werden die Bescheide von den Finanzämtern verschickt, nach denen die Städte und Gemeinden die Grundsteuer ab 2025 neu festsetzen sollen. Die Bescheide aber werfen Fragen bei den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern auf: Was wird mir hier eigentlich bescheinigt? Wie kann ich sichergehen, dass richtig gerechnet wurde? Soll ich zur
Sicherheit einfach einmal Widerspruch einlegen?

Natürlich haben Sie, meine Damen und Herren von den Freien Wählern, mit Ihrer Feststellung im Antrag recht, die Grundsteuermessbescheide multipliziert mit den jetzigen Hebesätzen führten oftmals zu einer Vervielfachung der bisherigen Steuerlast. Das Grundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen wird sich also ändern. Jetzt liegt es in der Verantwortung der Kommunen, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung mithilfe der Anpassung der Hebesätze die Aufkommensneutralität in ihren Gemeinden sicherzustellen.

Doch was bedeutet aufkommensneutral? Aufkommensneutralität im aktuellen Kontext bezieht sich auf die einzelne Gemeinde, sie ist nicht mit der auf die Steuerobjekte bezogenen Belastungsneutralität deckungsgleich. Belastungsneutral wäre die Grundsteuerreform nur, wenn für die einzelnen Grundstücke dieselbe Steuerlast wie zuvor bestünde. Wäre dies das Ziel gewesen, wäre die Reform überflüssig, entspräche sie nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und gefährdete sie die bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer komplett. Das kann niemand wollen, denn das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil gerade darauf gegründet, dass sich die Wertrelationen zwischen den Grundstücken seit der letzten Hauptfestsetzung verändert haben. Die Grundsteuerreform muss damit für eine Reihe von Grundstücken auf jeden Fall zu einer Mehrbelastung führen. Um Aufkommensneutralität zu erreichen, müssen andere Grundstücke geringer als vor der Reform belastet werden. Das finden wir nach wie vor richtig. Die zukünftige Grundsteuer muss sich nach dem tatsächlichen Wert richten, also nach dem Verkehrswert der zu besteuernden Immobilie. Der bisher fehlende Wertbezug ist ungerecht und unsozial.

Und, meine Damen und Herren von den Freien Wählern, leider sagen Sie uns mit Ihrem Antrag nicht, was genau die Landesregierung tun soll, um die Aufkommensneutralität des Grundsteueraufkommens bezogen auf die einzelnen Städte und Gemeinden mindestens für das Umstellungsjahr 2025 im Vergleich zum Steueraufkommen 2024 sicherzustellen. In der Begründung des Antrags verweisen Sie zwar auf die Länderöffnungsklausel bei der Grundsteuer, mit der Übernahme des Bundesmodells vom Land Brandenburg ist diese aber wohl nicht einschlägig. Klar ist, den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung, nicht zuletzt die Hebesatzautonomie. Vor diesem Hintergrund scheiden Maßnahmen der Eingriffsverwaltung zur Sicherstellung der Aufkommensneutralität wie ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörden aus. Aus unserer Sicht könnte eine konkrete Maßnahme auf Landesebene sein, dass diese die Kommunen im Land Brandenburg bei der Berechnung eines Hebesatzes, der ihnen ein unverändertes Aufkommen verschafft, unterstützt. Deshalb haben wir den Änderungsantrag eingebracht und bitten um Zustimmung. – Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.“