Rede zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Heute fand die 2. Lesung zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes gemäß Beschlussempfehlung statt.
Meine Rede ist hier als Video verfügbar.
Außerdem dokumentiere ich den Redebeitrag hier, zitiert nach der verläufigen stenografischen Niederschrift:
„Mit dem heute zu beschließenden Gesetz erfolgt eine Vereinfachung zur Erlangung von Unterschriften für Direktwahlen. Abgesehen davon, dass es nicht das fünfte, sondern das sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes ist, wie wir jetzt wissen, gibt es einen guten Grund für die vorgeschlagene Änderung. So hat das Landesverfassungsgericht mit
Beschluss vom 5. Mai 2021 ausdrücklich die Erschwernisse bei der Erfüllung des Unterschriftenquorums aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen als erheblich anerkannt.
Und ja, diese Erschwernisse wirken fort, wie wir leider derzeit wieder feststellen müssen, denn die nach wie vor bestehenden Beschränkungen zum Schutz vor der Pandemie haben zur Einschränkung der Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und auch zu Veränderungen in der Kommunikation im öffentlichen Raum selbst geführt.
Deshalb ist es unter Pandemiebedingungen deutlich schwieriger als sonst, Menschen für Unterstützungsunterschriften für Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter zu gewinnen. Das ist gerade dann ein Problem, wenn Kontaktbeschränkungen gelten oder das Pandemiegeschehen auf einem hohen Niveau ist. Dabei sind die
Verfassungsgrundsätze der Gleichheit der Wahl und der daraus abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit für die Wahlvorschlagsträger hohe zu beachtende Güter, und wir tun gut daran, hier nachzusteuern und den pandemiebedingten Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
Meine Damen und Herren, wir als Linke hätten uns auch eine schnellere Befassung mit dem Gesetzentwurf vorstellen können, um zu entscheiden, in welcher Weise die Einwerbung von Unterstützungsunterschriften erleichtert werden sollte. So stellen wir fest, dass die ursprünglich um die Hälfte vorgeschlagene Absenkung der Unterschriftenquoren nur für die bis Ende März 2022 anstehenden Direktwahlen zu kurz gesprungen war. Die Geltungsdauer haben wir im Innenausschuss nunmehr auf die bis 29. Mai 2022 stattfindenden Direktwahlen ausgedehnt. Auch die Anzuhörenden hatten auf diese Notwendigkeit hingewiesen.
Ob der jetzt gewählte Gültigkeitszeitraum des Gesetzes dann ausreichen wird, werden wir im Frühjahr des kommenden Jahres sehen. Möglicherweise werden wir dann innerhalb des nächsten Jahres noch einmal über dieses Gesetz hier reden müssen.
Jetzt werden wir dem Gesetzentwurf natürlich unsere Zustimmung geben.
Ich möchte noch kurz – Frau Duggen hat es angesprochen – auf unseren
Änderungsantrag eingehen: DIE LINKE hatte ja dem Gesetzentwurf schon zur 1. Lesung eine Änderung der Regelung zur Inkompatibilität von Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung und einer beruflichen Tätigkeit für die Gemeinde mitgegeben; die Anzuhörenden haben den Änderungsbedarf bei dieser Regelung durchaus bestätigt.
Wir haben den Änderungsantrag allerdings im Ausschussverfahren zurückgezogen, weil es seitens der Koalition die Zusage gab, dass das Thema im Zusammenhang mit der Änderung der Kommunalverfassung noch einmal progressiv – möchte ich es mal nennen – bearbeitet wird. Wir sind sehr gespannt, wie das am Ende aussehen wird. Wir werden Sie auf jeden Fall daran erinnern. – Ich danke herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.“